30.09.2013, 11:22
Hi Ingo,
ich hab ja folgende Antwort vom Amt bekommen(steht auch schon weiter vorn)
-->Immissionsschutzrechtlich ist also zu prüfen, ob durch die Lichtemissionen der Tatbestand der schädlichen Umwelteinwirkung durch Lichtimmissionen erfüllt ist und damit ein Verstoß gegen die in § 22 BlmSchG fixierten Betreiberpflichten vorliegt. Dazu müssen die Lichtimmissionen entsprechend § 3 Abs. 1 BlmSchG nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sein, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen<--
Nun werde ich versuchen den Nachweis zu erbringen das es eine erhebliche Belästigungen/Nachteile der Nachbarschaft auftritt.
Alles andere ist ja schon abgeschmettert worden.
Grüße Uwe
ich hab ja folgende Antwort vom Amt bekommen(steht auch schon weiter vorn)
-->Immissionsschutzrechtlich ist also zu prüfen, ob durch die Lichtemissionen der Tatbestand der schädlichen Umwelteinwirkung durch Lichtimmissionen erfüllt ist und damit ein Verstoß gegen die in § 22 BlmSchG fixierten Betreiberpflichten vorliegt. Dazu müssen die Lichtimmissionen entsprechend § 3 Abs. 1 BlmSchG nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sein, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen<--
Nun werde ich versuchen den Nachweis zu erbringen das es eine erhebliche Belästigungen/Nachteile der Nachbarschaft auftritt.
Alles andere ist ja schon abgeschmettert worden.
Grüße Uwe
NoName Triplett ED 102/714,
Orion Mak OMC 140/2000
ADM mit Nachführung
5er+7er+9er+11er Nagler T6
20er T2 Nagler
35er Panoptik
Meade 2x Barlow 140
UHC-S Baader
Orion Mak OMC 140/2000
ADM mit Nachführung
5er+7er+9er+11er Nagler T6
20er T2 Nagler
35er Panoptik
Meade 2x Barlow 140
UHC-S Baader